Baugenehmigung
Eine Baugenehmigung bzw. Baubewilligung ist ein zentrales Element des Baurechts. Im Baugenehmigungsverfahren wird vor Baubeginn die Einhaltung bestimmter, jedoch nicht aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft. Sie ist daher nur eine eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Um die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Rechts muss sich der Bauherr eigenverantwortlich kümmern. Details sind in den Ländern unterschiedlich geregelt. Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist in vielen Landesbauordnungen nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. etwa Art. 57 Abs. 5 BayBO) oder zumindest für kleinere Vorhaben gänzlich verfahrensfrei.
Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung: sie begünstigt den beschiedenen Bauherrn, belastet aber dessen Nachbarn. Der Baugenehmigung kommt, soweit die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nicht genehmigungsfrei ist oder im Wege eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei wird, durch die Aufhebung des vorbeugenden Bauverbots durch Gestattung eine rechtsgestaltende Wirkung zu.
Eine Baugenehmigung ist seit 1871 Pflicht. Bei schweren Verstößen könnte also ein Abriss des Gebäudes drohen.
In der Bundesrepublik Deutschland kommt einem Bauherrn nach Art. 14 Abs. 1 GG das Recht zu, im Rahmen der Inhaltsbestimmungen des Eigentums durch allgemeine Gesetze sein Grundstück zu bebauen, zu
verändern und zu nutzen (Baufreiheit). Der Gesetzgeber hat jedoch grundsätzlich (Ausnahme: genehmigungsfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben) für die Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung solange ein Verbot erteilt, bis obrigkeitlich ausdrücklich die Bebauung, Veränderung oder Nutzungsänderung gestattet worden ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Soweit ein
bauliches Vorhaben genehmigungspflichtig ist, hat der Bauherr einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und keine titulierten oder unstreitigen Rechte Dritter[1] dem Vorhaben entgegenstehen. Hat der Bauherr gegen bestimmte bauordnungsrechtliche oder
bauplanungsrechtliche Vorschriften (z. B. mit Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB) verstoßen und kann die Baubehörde im Einzelfall von der Beachtung dieser Vorschriften absehen,
ist für den Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auch zu prüfen, inwieweit sich das Entschließungsermessen der Baubehörde (bzw. der Gemeinde) auf Null reduziert hat.
Anträge auf Baugenehmigungen für Berlin und Brandenburg finden Sie hier:
Baugenehmigung - Anträge für Berlin
Baugenehmigung - Anträge für Brandenburg